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Die Massnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus werfen viele arbeitsrechtliche Fragen auf. Wie schützt der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden? Darf oder muss man von Zuhause arbeiten? Muss man eine Maske im Büro tragen? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Allgemeine Fragen

  1. Aus Angst, angesteckt zu werden, können Arbeitnehmer nicht einfach so der Arbeit fernbleiben. Falls Arbeitnehmer selber den Verdacht haben, ansteckend zu sein, da sie evtl. Symptome aufweisen, können sie in dieser Situation wie in jedem anderen Krankheitsfall zu Hause bleiben.

  2. Der Arbeitgeber hat aber aufgrund seiner Fürsorgepflicht alles zu unternehmen, damit die Möglichkeit einer Ansteckung möglichst geringgehalten werden kann (z.B. Hygienemassnahmen, Homeoffice, keine Auslandeinsätze usw.). Nach OR 328 muss er aufgrund seiner Fürsorgepflicht entsprechende Massnahmen ergreifen, auf die Gesundheit gebührend Rücksicht nehmen und Weisungen erteilen. Die Massnahmen müssen selbstverständlich verhältnismässig sein und dürfen nicht in Persönlichkeitsrechte eingreifen.

  3. Das ist eine ganz heikle Frage. Die Fürsorgepflicht verpflichtet zwar den Arbeitgeber, den Arbeitnehmern Schutz und Fürsorge zu verschaffen und alles zu unterlassen, was ihren berechtigten Interessen entgegenstehen könnte. Ob der Arbeitgeber im Falle einer Ansteckung am Arbeitsplatz seiner Sorgfalts- und Fürsorgepflicht nachgekommen ist oder nicht, d.h. ob er alles unternommen hat, um die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu schützen, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden.

  4. Liegt der Grund für die Arbeitsunfähigkeit in den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers, besteht nach Art. 324a OR auch weiterhin eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Das heisst: Arbeitnehmer, bei denen das neue Coronavirus nachgewiesen wird und die krankheitsbedingt ausfallen, haben weiterhin Anspruch auf Lohn.

  5. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) empfiehlt folgende Massnahmen gegen die Ausbreitung des neuen Coronavirus

    • Abstand halten (min. 1.5m)
    • Maske tragen in Innenräumen mit Zertifikatspflicht (Ausnahmen im privaten Bereich)
    • Regelmässig gründlich Hände waschen
    • In Taschentuch oder Armbäuge husten und niesen
    • Bei Symptomen sofort testen lassen und zuhause bleiben
    • Covid-App herunterladen

    Alle aktuellen Massnahmen finden Sie unter: bag-coronavirus.ch.

  6. Ja, seit 6.12.2021 muss man wieder eine Maske im Büro tragen, ausser wenn ein man Einzelbüro hat.

  7. Nein. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich nicht über die Freizeit der Arbeitnehmer bestimmen. Wem jedoch nachgewiesen werden kann, dass die Quarantäne selbstverschuldet ist, riskiert während der 10 Tage weder Lohn noch Erwerbsersatz zu erhalten. Die Zulässigkeit der Kündigung müsste individuell überprüft werden.

  8. Der Arbeitgeber hat selber ein Interesse daran, dass sich seine Arbeitnehmer nicht anstecken. Gemäss dem Kaufmännischen Verband sollte sich ein Arbeitnehmer weigern können, in ein Land oder eine Region zu reisen, in der eine fortgesetzte Übertragung des Virus von Mensch zu Mensch stattfindet oder wo dies angenommen wird. Dazu dienlich sind auch die behördlichen Reiseempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA).

  9. Soweit die Eltern von schulpflichtigen Kindern die von den Schulen zur Verfügung gestellte Notbetreuung nicht in Anspruch nehmen können, müssen sie ihre Kinder bis zur Organisation einer alternativen Betreuungsmöglichkeit selber betreuen. Dies gilt auch beim Wegfall der Kita-Betreuung oder der Betreuung durch die Grosseltern. Der Bundesrat hat am 20.3.2020 verordnet, dass Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Schulschliessungen unterbrechen müssen, um ihre Kinder zu betreuen, Anspruch auf Entschädigung haben. Ebenfalls gibt es eine Entschädigung bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne.

Letzte Aktualisierung: 9.12.2021

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