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Unter Homeoffice versteht man das Arbeiten von Zuhause. Wer ist für die Infrastruktur verantwortlich und bezahlt Auslagen für Internet, Telefon etc.? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Homeoffice

  1. Der Begriff Homeoffice steht für die Arbeit von Zuhause aus, in Ergänzung zur Arbeit im Corporate Office und bei Kunden oder Partnern.

  2. Abgesehen von der aktuellen Ausnahmesituation, haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice – es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag bereits so vereinbart. Der Arbeitgeber kann aufgrund seines Weisungsrechtes (Art. 321d OR) dem Arbeitnehmer grundsätzlich jeden zumutbaren Arbeitsplatz zuweisen, wobei der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen muss. Der Arbeitnehmer hat diese Weisung zu befolgen und kann somit den Arbeitsplatz grundsätzlich nicht selber wählen.

    Jedoch gilt, dass der Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter verpflichtet ist (Art. 328 OR) und die ihm zumutbaren Massnahmen zu treffen hat (wie in der aktuellen Situation z.B. Homeoffice). Sind die Massnahmen objektiv ungenügend, hat ein Mitarbeiter das Recht, die Arbeit zu verweigern. Dass der Arbeitgeber darauf mit einer Kündigung reagiert, kann nicht ausgeschlossen werden. Bei einer berechtigten Arbeitsverweigerung wäre eine deswegen ausgesprochene Kündigung zwar missbräuchlich, aber rechtlich wirksam.

  3. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer die Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Setzt der Arbeitnehmer eigene Arbeitsmittel ein, so ist er dafür von Gesetzes wegen angemessen zu entschädigen, soweit nichts anderes vereinbart ist (Art. 327 OR).

    Davon ausgehend, dass die Krise längere Zeit dauern wird, sollte der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Einrichtung eines geeigneten Homeoffice unterstützen und den Arbeitnehmenden die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Ist dies nicht möglich und es müssen private Geräte wie Laptop, Mobile oder Drucker genutzt werden, muss der Arbeitgeber dies entschädigen.  

    Mehr Infomationen zum Arbeiten im Homeoffice finden Sie in der Checkliste für Angestellte sowie in der Checkliste für Unternehmen

  4. Im Homeoffice müssen mit Auslagen für die technische Ausrüstung sowie für das Mobiliar gerechnet werden.

    Technische Ausrüstung

    • PC/Laptop mit Kamera und Mikrofon
    • Bildschirm
    • Handy
    • Telefonkosten
    • Headset
    • Vorkehrungen in Bezug auf den Datenschutz
    • Internet
    • Drucker
    • Strom

    Mobiliar

    • Ergonomischer Bürotisch
    • Ergonomischer Bürostuhl
  5. Der Arbeitgeber muss Auslagen, die durch die Arbeit notwendig wurden, vergüten (OR327a). Der Arbeitnehmer hat jedoch sowohl die Notwendigkeit als auch die Höhe zu beweisen. Bei höheren Beträgen empfiehlt es sich vorab den Arbeitgeber schriftlich zu informieren und das Einverständnis abzuwarten, damit zu einem späteren Zeitpunkt kein Rechtsstreit entsteht.

    Im Homeoffice entstehen notwendige Auslagen. Diese zu ersetzen, ist Pflicht des Arbeitgebers.

    Der Kaufmännische Verband empfiehlt, eine Lösung über eine monatliche Homeoffice-Pauschale festzulegen. Diese ist für beide Seiten mit weniger administrativen Aufwand verbunden. Es bleibt anzumerken, dass diese Pauschale den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht zum Auslagenersatz entbindet. Sofern dem Arbeitnehmer notwenige Auslagen über diese Pauschale hinaus entstehen, kann er diese als Spesen zurückverlangen.   

    Entsprechend hat der Kaufmännische Verband eine Mustervereinbarung für mobiles Arbeiten sowie die Berechnungstabelle «Remote-Work-Calculate» für alle anfallenden Kosten im Zusammenhang mit dem mobilen Arbeiten erstellt.

    Zudem hat der Arbeitgeber Auslagen zu vergüten, die auf seinen Wunsch hin vorgenommen wurden (z.B. Corona-Tests).

  6. Nein. Juristisch ist dieses Argument irrelevant. Gemäss Art. 327a OR hat der Arbeitgeber «alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen». Diese Norm ist zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht veränderbar (OR 362 I).

    Im Homeoffice entstehen notwendige Auslagen. Diese zu ersetzen, ist Pflicht des Arbeitgebers. Im Übrigen ist der Arbeitsweg und die Freizeit grundsätzlich nicht Teil des Arbeitsvertrages, weshalb diese Vorteile keinen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis haben dürfen.

  7. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass durch entsprechende Verschlüsselung die Datenübermittlung den betriebseigenen Sicherheitserfordernissen genügt.

  8. Auch im Homeoffice gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes. Das heisst: Arbeitnehmer haben auch im Homeoffice Anrecht auf eine Pause und müssen die Arbeits- und Ruhezeiten einhalten.

  9. Nein, diese Aktivitäten werden nicht für den Arbeitgeber erledigt und gelten somit nicht als Arbeitszeit. Je nach Tätigkeit im Homeoffice ist es möglich, eine Pause für solche Aktivitäten einzuschieben. Das darf jedoch nicht als Arbeitszeit gezählt werden.

    Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die Rahmenbedingungen für Homeoffice im Team klar festlegen, d.h. die gewünschte Form der Zusammenarbeit und die gegenseitige Erwartungshaltung (z.B. Erreichbarkeit, Reaktionszeit) definieren. Der individuelle Freiheitsgrad sollte dabei nicht durch restriktive Reglemente unnötig eingeschränkt werden.

    Weitere Informationen: SECO

  10. Für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber auch dann verantwortlich, wenn die Mitarbeitenden von Zuhause arbeiten.

  11. Entscheidend für erfolgreiches Homeoffice ist das Beachten einiger Grundsätze. Der Kaufmännische Verband hat sie im Artikel So gelingt Homeoffice zusammengetragen.

Letzte Aktualisierung: 23.06.2021

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