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Impfungen und Quarantäne

Eine Impfung gegen das Coronavirus kann helfen, die Pandemie für alle einzudämmen. Darf ein Arbeitgeber seine Angestellten anweisen, sich impfen zu lassen? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Impfungen

  1. Nein, die Covid- Impfung ist freiwillig. Der Bund könnte jedoch aktuell aufgrund des Epidemiengesetzes eine Impfpflicht für spezifische Bevölkerungsgruppen anordnen, beispielweise Angestellte von Altersheimen.

  2. Ja, es wäre denkbar. Im Einzelfall muss jedoch geprüft werden, ob die Anweisung zur Impfung effektiv gerechtfertigt ist.

    Dieser Eingriff in Ihre persönliche Freiheit müsste der Arbeitgeber konkret durch den effektiven Schutz Dritter rechtfertigen. Der Arbeitgeber kann deshalb nur einzelne Mitarbeiter mit exponierter Tätigkeit, die ständigen Kontakt mit gefährdeten Personen haben, dazu anweisen.

  3. Folgt der Arbeitnehmer einer zulässigen Weisung zur Impfung nicht, könnte dies eine Versetzung oder den Einsatz in einem Bereich ohne Kontakt mit vulnerablen Personen zur Folge haben. Sind keine Alternativen vorhanden, könnte die Verweigerung der Impfung in letzter Konsequenz zu einer Kündigung führen.

  4. Ja, private Anbieter sind frei zu entscheiden, mit wem sie Verträge eingehen, weshalb Sie sowohl einen negativen Covid-Test auch eine Impfung voraussetzen können. 

Quarantäne

  1. Quarantäne bedeutet nicht gleich ansteckend: Unter Quarantäne werden auch Personen mit Verdacht auf COVID-19 genommen d.h. die in Kontakt mit einem Coronavirus-Patienten waren oder akute Symptome wie z.B. Atembeschwerden, Husten oder Fieber aufweisen. Dabei handelt es sich um präventive Massnahmen, mit denen die Gesundheitsbehörden die Ansteckungsketten ausfindig machen und Betroffene besser isolieren können. Eine solche Quarantäne dauert 10 Tage. Betroffene müssen in ihrer Wohnung bleiben und den Kontakt zu anderen vermeiden. Sie dürfen nicht zur Arbeit.

    Das Fernbleiben von der Arbeit wegen Quarantäne muss dem Arbeitgeber gemeldet werden, gilt aber nicht als Krankheit.

  2. Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Die Gesetzeslage ist komplex.

    Werden ganze Gebiete behördlicherseits unter Quarantäne gestellt, so ist die Arbeitsverhinderung nicht persönlich begründet und es besteht insofern keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Hingegen kann die anordnende Behörde betroffene Personen nach dem Epidemie-Gesetz Art. 63 jedoch entschädigen: Das heisst: Arbeitnehmer, bei denen COVID-19 (noch) nicht nachgewiesen wurde, deren Wohnkanton jedoch unter allgemeine Quarantäne fällt, werden nicht vom Arbeitgeber entlöhnt. Sie fallen nicht krankheitsbedingt aus, sondern aufgrund gegen sie gerichteter behördlicher Massnahmen. Sie können finanziell entschädigt werden, wenn sie aufgrund der Quarantäne Schäden erleiden und diese Schäden nicht anderweitig gedeckt werden.

    Werden dagegen einzelne Personen aufgrund spezifischer Umstände behördlicherseits unter Quarantäne gestellt, liegt der Grund für die Arbeitsunfähigkeit wieder in den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers. Nach Art. 324a OR kann die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers allenfalls wieder angewendet werden. Das heisst: Arbeitnehmer, bei denen COVID-19 (noch) nicht nachgewiesen wurde, die aber persönlich in Quarantäne genommen werden, können weiterhin entlöhnt werden.

  3. Gemäss Bundesratsentscheid vom 20.3.2020 gibt es Anspruch auf die Entschädigung bei einem Erwerbsunterbruch aufgrund von einer durch einen Arzt verordneten Quarantäne. Arbeitnehmer erhalten in Anlehnung an die Erwerbsersatzordnung (EO; Erwerbsersatz bei Dienstleistung oder Mutterschaft) ein Taggeld. Dieses entspricht 80 Prozent des Einkommens und beträgt höchstens 196 Franken pro Tag. Die Entschädigung ist auf 10 Taggelder für Personen in Quarantänemassnahmen begrenzt.

  4. Wer durch die Swiss-Covid-App gewarnt wird, muss sich bei der Hotline des Bundesamtes für Gesundheit melden. Allenfalls wird anschliessend der Kantonsarzt resp. die Kantonsärztin konsultiert. Wenn diese schliesslich eine Quarantäne ärztlich verordnen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn bzw. Erwerbsersatz.

    Personen, die kein Homeoffice machen können und die aufgrund einer Warnung der Swiss-Covid-App freiwillig zu Hause bleiben oder die aufgrund einer Reise in ein Risikogebiet (Liste) in Quarantäne bleiben müssen, haben kein Anrecht auf Lohn oder Erwerbsersatz.

Letzte Aktualisierung: 14.01.2021

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