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Von Kurzarbeit spricht man, wenn der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. Arbeitsausfall aufgrund fehlender Aufträge) die Arbeitszeit vorübergehend um mindestens 10% kürzt. Dadurch können Kündigung vermieden werden. Doch wer entscheidet über Kurzarbeit? Wie viel Lohn wird ausbezahlt? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Kurzarbeit

  1. Von Kurzarbeit spricht man, wenn der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. Arbeitsausfall aufgrund fehlender Aufträge) die Arbeitszeit vorübergehend um mindestens 10% kürzt. Um Kündigungen zu verhindern, kann der Arbeitgeber im Einverständnis des Mitarbeitenden die Arbeitszeit reduzieren und damit Löhne einsparen. Die Mitarbeitenden werden für den Arbeitsausfall von der Arbeitslosenversicherung entschädigt werden.

    Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung während höchstens 12 Monaten ausgerichtet. Der Bundesrat kann bei erheblicher Arbeitslosigkeit die Höchstdauer um 6 Monate verlängern. Diese Massnahme wurde inzwischen auf 24 Monate erhöht.

  2. Die Zustimmung zur Kurzarbeit ist notwendig und muss schriftlich erfolgen.

    Arbeitnehmer haben aber auch das Recht, die Entschädigung abzulehnen. Im Fall einer Ablehnung, muss der Arbeitgeber weiterhin den vollen Lohn bezahlen, jedoch steigt bei Ablehnung das Risiko, die ordentliche Kündigung zu erhalten, massiv.

  3. Der Arbeitnehmer hat als Folge seiner Treuepflicht den Arbeitgeber auf seinen Fehler hinzuweisen. Hält der Arbeitgeber an seiner Praxis fest, verstösst er gegen geltendes Recht. Ihnen empfehlen wir die Arbeitspläne, entsprechende Weisungen zu kopieren und für sich ihre Arbeitsstunden festzuhalten.

  4. Der Arbeitgeber hat dies nach Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Unternehmung zu tun. Die Aufforderung das Pensum zu reduzieren, ist eine Weisung, an die sich der Arbeitnehmer zu halten hat.

  5. Für den Arbeitsausfall erhalten betroffene Arbeitnehmer eine Kurzarbeitsentschädigung. Diese beträgt 80% des Verdienstausfalls bei Löhnen in Höhe von CHF 4340 und höher. Für tiefere Löhne gilt, befristet ab 1.12.2020 bis 30.6.2021, eine abgestufte Lösung mit höheren Beiträgen bis zu 100% bei CHF 3470.

    Aufgrund der neuen Verordnung des Bundesrats vom 20.3.2020 müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.

    Detail-Fragen zur Kurzarbeitsentschädigung können die zuständige kantonale Amtsstelle sowie die Arbeitslosenkasse beantworten. Adressen finden Sie hier.

  6. Arbeitnehmer dürfen nicht einfach so eine andere Stelle annehmen. Dafür braucht es die Einwilligung des Arbeitgebers, die aber in der Regel nicht verweigert werden darf. Der Lohn der anderen Arbeitsstelle muss dem ersten Arbeitgeber gemeldet werden.

    Die Kurzarbeitsentschädigung hingegen wird nur dann gekürzt, wenn sie zusammen mit dem Verdienst aus der Zwischenbeschäftigung den Verdienstausfall beim ersten Arbeitgeber übersteigt.

  7. Der Arbeitnehmer ist erst dann zur Suche einer Zwischenbeschäftigung verpflichtet, wenn seine ursprüngliche Arbeit für länger als einen Monat ganz eingestellt wird.

  8. Nein. Der Arbeitgeber darf den Ferienanspruch nicht wegen Kurzarbeit kürzen. Gemäss Auskunft des SECO sollten Arbeitnehmer, die in der Kurzarbeit Urlaub beziehen, während den Ferientagen den vertraglich vereinbarten Lohn erhalten.

    Detail-Fragen zur Kurzarbeitsentschädigung können die zuständige kantonale Amtsstelle sowie die Arbeitslosenkasse beantworten. Adressen finden Sie hier.

  9. Ja, Kurzarbeit ist auch für Lernende, befristet angestellte Personen und Temporärarbeitende möglich. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende auf Abruf in unbefristeten Arbeitsverhältnissen besteht, sofern die betriebliche Tätigkeit durch behördlich angeordnete Massnahmen weiterhin erheblich eingeschränkt ist.

    Mehr Informationen dazu: SECO

  10. Ja. Der Arbeitgeber muss weiterhin sämtliche Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, weshalb er trotz Reduktion des Pensums weiterhin den Betrag in gleicher Höhe abziehen kann, ausser es besteht eine andere Vereinbarung über den Abzug der Arbeitnehmerbeiträge.

  11. Der 13. Monatslohn ist meist im Arbeitsvertrag oder in einem GAV geregelt. Es kommt aber auch vor, dass der Anspruch aus einer Gewohnheit entstanden ist. Die Regelung ist somit sehr unterschiedlich. Daher kann auch die Handhabung betreffend einer allfälligen Kürzung des 13. Monatslohnes während der Kurzarbeit unterschiedlich sein.

    Sehr oft wird ein 13. Monatslohn als Lohnbestandteil mit dem Arbeitgeber vereinbart. In diesem Fall kann der Arbeitgeber diesen während der Kurzarbeit ebenfalls kürzen. Eine Kürzung hat jedoch nur auf den Lohnanteil, welcher der Reduktion des Pensums entspricht, zu erfolgen.

Letzte Aktualisierung: 9.12.2021

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