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Frage-Antwort: Darf man bei Krankheit gekündigt werden?

In unserer Ratgeber-Serie beantworten Experten kfmv-Mitgliedern Fragen rund um das Thema Arbeitsplatz.

Frage

Ich bin während der Probezeit für eine Woche erkrankt. Nun hat mir der Arbeitgeber in derselben Woche gekündigt. Ich bin immer davon ausgegangen, eine Kündigung während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit sei rechtlich nicht möglich. Und: Hat die Krankheit nicht eine Verlängerung der Probezeit zur Folge?

Antwort

In Art. 336c OR ist klar festgehalten, dass die sogenannten Sperrfristen, während denen keine Kündigung ausgesprochen werden darf, erst nach Ablauf der Probezeit wirksam werden. Während der Probezeit ist somit eine Kündigung während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit rechtsgültig. Dies gilt auch für unfall- und schwangerschaftsbedingte Absenzen sowie Abwesenheiten wegen der Leistung von Militärdienst oder der Teilnahme an einer Hilfsaktion im Ausland. Erst nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung, die während einer der erwähnten Abwesenheiten erfolgt, nichtig. Nichtigkeit bedeutet, dass die Kündigung als nicht ausgesprochen gilt. Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall die Kündigung somit nach Ablauf der Sperrfrist wiederholen.

Ihre Frage nach der Verlängerung der Probezeit infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist zu bejahen. Art. 335b Abs. 3 OR hält fest, bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht erfolge eine entsprechende Verlängerung der Probezeit. Diese Fristen sind zu beachten, auch wenn dadurch die maximale Dauer der Probezeit von drei Monaten überschritten wird. Nach gerichtlicher Praxis findet jedoch keine Verlängerung der Probezeit statt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung bereits vor Beginn einer der genannten Abwesenheiten ausgesprochen hat.

Gastautor

  • Felix Kuster

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