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Es gibt verschiedene Wege, wie Sie finanzielle Unterstützung für Ihre Weiterbildung erhalten können.

Weiterbildungsvereinbarung

Ihr Arbeitgeber profitiert in der Regel ebenfalls von Ihrer Weiterbildung. Befinden Sie sich in einem Anstellungsverhältnis, empfiehlt Ihnen der Kaufmännische Verband daher, im Vorfeld gemeinsam eine Weiterbildungsvereinbarung aufzusetzen. In dieser wird unter anderem festgehalten, zu welchen Teilen sich die/der Arbeitnehmende und das Unternehmen Kosten und Zeit teilen sowie wie lange sich der Arbeitnehmende verpflichtet, in der aktuellen Anstellung zu bleiben. Besprechen Sie Ihre Weiterbildungspläne vorab mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten und der Personalabteilung und klären Sie ab, welche Unterstützung Sie erwarten können. Der Kaufmännische Verband empfiehlt eine Beteiligung des Unternehmens an Kosten und Zeitaufwand zu je 50%.

Möchten Sie eine Berufsprüfung oder höhere Fachprüfung ablegen, können Sie für die Vorbereitungskurse zusätzlich Bundesbeiträge beantragen, über die sogenannte Subjektfinanzierung. Hierbei ist wichtig, dass die Rechnungsadresse der Kursgebühren auf Ihre Privatadresse lautet und nicht auf Ihren Arbeitgeber.

Bundesbeiträge für Weiterbildungen der höheren Berufsbildung:
Berufsprüfung BP und höhere Fachprüfung HFP

Am 1. Januar 2018 trat die neue Finanzierung der Vorbereitungskurse für eidgenössische Prüfungen – Berufsprüfung/Fachausweis und höhere Fachprüfung/Diplom – in Kraft. Hier erfahren Sie, ob Sie finanzierungsberechtigt sind und wie Sie die Rückerstattung von Kursgebühren beantragen können.

  1. Die neue Finanzierung gilt nur für eidgenössische Berufsprüfungen (Fachausweise) oder höhere eidgenössische Fachprüfungen (Diplome). Sie gilt nicht für Kurse, die von einer höheren Fachschule oder Fachhochschule angeboten werden.

  2. Der Bund hat eine Liste mit den beitragsberechtigten Vorbereitungskursen publiziert. Sie können sich aber auch bei der von Ihnen gewählten Schule erkundigen.

    • Der von Ihnen gewählte Vorbereitungskurs muss nach dem 1. Januar 2017 gestartet haben.
    • Der Vorbereitungskurs darf nicht kantonal subventioniert werden. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer Schule.
    • Ihr Wohnsitz muss beim Erhalt der Prüfungsverfügung (des Prüfungsergebnisses) in der Schweiz liegen.
    • Die anrechenbaren Kursgebühren müssen sich auf mindestens CHF 1000 belaufen.
    • Zahlungsbestätigungen und Kursrechnungen der Schule.
    • Verfügung zum Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Prüfung (werden von der Prüfungsorganisation ausgehändigt).

    Die Beiträge werden Ihnen in jedem Fall rückerstattet, unabhängig davon, ob Sie bestanden haben oder nicht. Die oben genannten Dokumente können über ein Onlineportal auf der Homepage des Bundes eingereicht werden.

  3. Nachdem Sie die Zahlungsbestätigung der Schule eingereicht haben, erstattet Ihnen der Bund 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren zurück.

    Spesen wie Verpflegung, Reisen, Übernachtungen und weitere Kosten, die nicht direkt mit dem Inhalt der eidgenössischen Prüfung in Zusammenhang stehen, werden finanziell nicht unterstützt. Prüfen Sie deshalb, ob Sie diese Kosten durch Ihren Arbeitgeber entschädigt erhalten.

    Pro Prüfung gelten folgende Obergrenzen: CHF 19 000 für Berufsprüfungen und CHF 21 000 für höhere Fachprüfungen. Bei nicht bestandener Prüfung können die Kursgebühren für Repetitionskurse bis zu dieser Obergrenze angerechnet werden.

    Das Gesuch muss innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Prüfungsverfügung eingereicht werden.

  4. Grundsätzlich werden die Kursgebühren nicht vom Bund vorfinanziert. Bis zum Erhalt des Bundesbeitrags müssen Sie oder Dritte für die anfallenden Kosten aufkommen. Bei Dritten kann es sich um den Arbeitgeber (Weiterbildungsvereinbarung), Branchenverbände (Branchenfonds), den Kanton (kantonales Stipendium), die Bank (Darlehen) u. Ä. handeln. Zusätzlich empfehlen wir Ihnen, sich bei der Schule direkt über weitere Finanzierungsmöglichkeiten zu erkundigen.

    Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn Sie gemäss letzter Steuerveranlagung weniger als CHF 88.- direkte Bundessteuer geleistet haben. In diesem Fall können Sie Ihren Rückzahlungsantrag bereits vor Abschluss der eidgenössischen Prüfung einreichen. Im Gegenzug müssen Sie sich aber schriftlich dazu verpflichten, die eidgenössische Prüfung abzulegen. Schliesslich müssen die anrechenbaren Kursgebühren höher als CHF 3500 sein.

  5. Der Bund leistet nur dann einen Beitrag an die Kursgebühren, wenn diese in Ihrem und nicht im Namen eines Dritten an die Schule bezahlt werden. Arbeitgeber sollen sich jedoch weiterhin an den Weiterbildungskosten beteiligen. Daher ist es wichtig, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Weiterbildungsvereinbarung treffen. Darin muss klar geregelt sein, welchen Kostenanteil er übernimmt und inwiefern bzw. in welcher Form Sie den erhaltenen Bundesbeitrag an ihn zurückzahlen müssen.

    Vorsicht: Zahlt Ihr Arbeitgeber seinen Anteil der Kursgebühren direkt an die Schule, so sinkt Ihr Subventionsanspruch um den entsprechenden Betrag. Anders sieht es hingegen aus, wenn Ihr Arbeitgeber seinen Beitrag direkt an Sie und nicht an die Schule auszahlt. Dann haben Sie Anrecht auf den vollen Bundesbeitrag und erhalten 50% der angefallenen Kurskosten zurück.

    Weiteres zur Finanzierung durch Dritte, insbesondere Arbeitgeber, finden Sie hier.
     

Studiendarlehen und Stipendien

Eine weitere Möglichkeit ist die Beantragung von Stipendien und Darlehen bei Ihrem Wohnkanton oder Stiftungen. Ausserdem vergibt auch der Kaufmännische Verband Studiendarlehen zu attraktiven Konditionen an seine Mitglieder.

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