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Lehrabbruch und Vertragsauflösung

Der Lehrvertrag ist ein spezieller Arbeitsvertrag, denn er ist auf die Dauer deiner Lehre beschränkt. Er kann nach der Probezeit nicht mehr gekündigt werden, sondern endet automatisch an dem Termin, der in deinem Lehrvertrag schriftlich festgehalten ist.

Die Gründe für einen Lehrab- oder unterbruch können unterschiedlich sein: Am häufigsten liegen die Gründe bei einer nicht passenden Berufs- oder Lehrstellenwahl, ungenügende Leistungen im Betrieb und in der Schule oder Probleme bei den Arbeits- und Ausbildungsbedingungen. Manchmal sind es aber persönliche Gründe wie gesundheitliche oder private Probleme oder schwerwiegende Konflikte im Lehrbetrieb (z.B. mit Berufsbildner:in oder Chef:in).

Formen vorzeitiger Lehrvertragsauflösungen

  1. In der Probezeit kann ein Lehrvertrag mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen einseitig aufgelöst werden – sowohl von den Lernenden wie auch vom Lehrbetrieb.

  2. Nach der Probezeit kann der Lehrvertrag nur dann einseitig von einer Vertragspartei (Lehrbetrieb oder Lernende) aufgelöst werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Konkret heisst das, wenn die/der Lernende z.B. körperlich oder geistig mit der Ausbildung überfordert ist oder der Lehrbetrieb die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.


    Wer kündigt, muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, sofern die andere Partei dies verlangt. Wird der Lehrvertrag aufgelöst, muss der Lehrbetrieb sofort das kantonale Berufsbildungsamt benachrichtigen. Dieses wird versuchen, eine Einigung zwischen den Vertragsparteien oder zumindest die Weiterführung der Lehre in einem anderen Betrieb zu erreichen.

    Ob ein wichtiger Grund für die Auflösung vorliegt, hat im Streitfall das Gericht zu entscheiden.

  3. Der Lehrvertrag kann jederzeit im gegenseitigen Einverständnis auf den Zeitpunkt vereinbart werden, den die Vertragsparteien miteinander vereinbaren. Der Entscheid sollte schriftlich in Form eines Briefes resp. auf dem vom Berufsbildungsamt vorgesehenen Formular festgehalten werden.

    Ratsam ist es, den Lehrvertrag erst dann aufzulösen, wenn der/die Lernende einen neuen Vertrag unterschrieben hat. Eine neue Lehrstelle kann mittels Lehrstellennachweis (LENA), bei der Berufsberatung oder im Berufsinformationszentrum (BIZ), im Internet oder durch direkte Anfragen bei Betrieben aus der Region gefunden werden. Weiterhelfen kann auch das kantonale Amt für Berufsbildung oder Personen aus dem persönlichen Umfeld.

Das Berufsbildungsamt muss in jedem Fall umgehend über die Lehrvertragsauflösung informiert werden (siehe: Verzeichnis aller Berufsbildungsämter​​​​​​​). Der Kaufmännische Verband empfiehlt beiden Vertragsparteien – also dem Lehrbetrieb und der/dem Lernenden – das Berufsbildungsamt bereits bei Verdacht auf eine drohende Lehrvertragsauflösung zu informieren.

Achtung: Lehrvertragsauflösungen nach der Probezeit und ohne wichtigen Grund können als Vertragsbruch gelten und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Verlässt die/der Lernende die Lehre fristlos, so hat der Lehrbetrieb Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, die einem Viertel des Monatslohns entspricht, sowie auf Schadensersatz für dadurch ausgelöste Kosten (z.B. für die Neuausschreibung der Lehrstelle).

Die gesetzlichen Grundlagen zu Lehrvertragsauflösungen finden sich im Obligationenrecht (OR) unter Art. 346 i.V.m., Art. 337; und in der Berufsbildungsverordnung (BBV) unter Art. 11.

Hinweise für betroffene Lernende

  • Die Ausbildungsberater:innen des kantonalen Amts für Berufsbildung informieren deine Berufsfachschule und üK-Organisation über die Lehrvertragsauflösung (Lehraufsicht). Anschliessend wägen sie deinen Bedarf an Unterstützung ab und leiten nach Möglichkeit entsprechende Massnahmen ein.
  • Sofern du noch nicht 18 Jahre alt bist, werden auch deine Eltern bzw. deine gesetzliche Vertretung über eine Lehrvertragsauflösung informiert. Am besten lädt der Betrieb zu einem gemeinsamen Gespräch ein, bei dem beide Vertragspartner ihre Sichtweise darlegen können.
  • Die Auflösung aus wichtigem Grund ist an keine Frist gebunden und erfolgt in der Regel per sofort (fristlos). Im gegenseitigen Einverständnis endet das Lehrverhältnis zum Zeitpunkt, den du und dein Lehrbetrieb miteinander vereinbart haben. Offene Ansprüche (z.B. Zeit-/Feriensaldo) sind abzugelten.
  • Falls du und dein Lehrbetrieb euch nicht einigen können, kann ein weiteres Gespräch unter Einbezug des kantonalen Amts für Berufsbildung stattfinden.
  • Falls eine Weiterführung der Lehre bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als zumutbar erachtet wird, kann es Sinn machen, die Auflösung nicht mit sofortiger Wirkung, sondern auf ein bestimmtes Datum hin zu vereinbaren. Bei Unterstützungsbedarf solltest du dich beim Berufsinformationszentrum (BIZ) oder der Ausbildungsberatung des kantonalen Amts für Berufsbildung melden.
  • Wenn du die Motivation bereits gänzlich verloren hast, macht eine Lehrfortsetzung wenig Sinn. Versuch es so zu sehen: Wenn der Lehrvertrag aufgelöst ist, kannst du je nach Kanton noch bis zu drei Monaten weiterhin die Berufsfachschule besuchen. Da die Ausbildungstage im Betrieb wegfallen, hast du mehr Zeit, um nach einer Lehrfortsetzung zu suchen und Bewerbungen zu schreiben.

Kostenlose Merkblätter

Weiterführende Links

Hast du Fragen zur Lehrvertragsauflösung?

Ratgeber