GAV Gesamtarbeitsvertrag Tankstellenshops in der Schweiz (GAV Tankstellenshops) Lohnanpassungen ab 1. Februar 2025 Gewerkschaft Unia Sektor
GAV
Gesamtarbeitsvertrag
Tankstellenshops in der Schweiz
(GAV Tankstellenshops)
Lohnanpassungen
ab 1. Februar 2025
Gewerkschaft Unia
Sektor
Vorzeitige Pensionierung 15 Gleitende Pensionierung 15 Schlussbestimmungen 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer des GAV
Vorzeitige Pensionierung 15
Gleitende Pensionierung 15
Schlussbestimmungen 15
Inkrafttreten und Geltungsdauer des GAV
Vollzugskostenbeitrag 7 7. Streitigkeiten aus dem GAV 7 8. Schiedsgericht 7 9. Paritätische Kommission 7 10. Mitbestimmung, Information 8 11
Vollzugskostenbeitrag 7
7. Streitigkeiten aus dem GAV 7
8. Schiedsgericht 7
9. Paritätische Kommission 7
10. Mitbestimmung, Information 8
11
Gesamtarbeitsvertrag (GAV) geeinigt und ihn um vier Jahre verlängert. Mit dem neuen GAV baut Coop die Leistungen zugunsten ihrer Mitarbeitenden massgeblich
Höhere Löhne und mehr freie Wochenenden 1.11.2023 - Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Tankstellenshops wurde zum ersten Mal durch die Sozialpartner
Gesamtarbeitsverträgen (GAV) fördern die Sozialpartner zudem faire Anstellungsbedingungen und schaffen die Grundlage für moderne Branchenlösungen am sich
Coop-Gruppe (Stand per 1. Januar 2022) Dem GAV Coop sind unterstellt: Direktionen Coop (früher "Coop Stammhaus"): Verwaltungsstandorte
Coop-Gruppe
(Stand per 1. Januar 2022)
Dem GAV Coop sind unterstellt:
Direktionen Coop (früher "Coop Stammhaus"):
Verwaltungsstandorte
Gesamtarbeitsvertrags (GAV) um insgesamt 1% ab März 2022. Dies ist das Ergebnis konstruktiver Lohngespräche zwischen dem Kaufmännischen Verband Schweiz und Valora. Die
Chancengleichheit von Frauen und Männern 5 Artikel 6 - Anschluss an den GAV 5 Artikel 7 - Streitigkeiten aus dem individuellen Arbeitsvertrag 5 Artikel 8
Chancengleichheit von Frauen und Männern 5
Artikel 6 - Anschluss an den GAV 5
Artikel 7 - Streitigkeiten aus dem individuellen Arbeitsvertrag 5
Artikel 8
Arbeitnehmervertreter 63 Art. 53 Paritätische Prüfungsorganisationen 64 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten 65 Art. 54 Grundlagen dieses GAV 65 Art. 55
Arbeitnehmervertreter 63
Art. 53 Paritätische Prüfungsorganisationen 64
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten 65
Art. 54 Grundlagen dieses GAV 65
Art. 55