Dachverbandes massgebend. Stellung in der Region 5) Der Kaufmännische Verband Aarau-Mittelland ist als regionale Geschäfts- stelle (Art. 33 der Statuten des
Dachverbandes massgebend.
Stellung in der Region 5) Der Kaufmännische Verband Aarau-Mittelland ist als regionale Geschäfts-
stelle (Art. 33 der Statuten des
Kündigungstermin zu beachten ist. Mit schriftlicher Vereinbarung kann auch eine kürzere oder längere Kündigungsfrist festgelegt werden (Art. 335b OR). Nach der
Verhandlungsbereitschaft 14 Art. 33 Inkrafttreten und Dauer der Empfehlungen 14 3 Allgemeines Art. 1 Zweck 1.1 Die Empfehlungen
Verhandlungsbereitschaft 14
Art. 33 Inkrafttreten und Dauer der Empfehlungen 14
3
Allgemeines
Art. 1 Zweck
1.1 Die Empfehlungen
Konsultation der Arbeitnehmervertretung bei Entlassung einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden bzw. bei einer Massenentlassung (Art. 335d OR) 58 Art
Konsultation der Arbeitnehmervertretung bei Entlassung
einer grösseren Zahl von Arbeitnehmenden bzw. bei einer
Massenentlassung (Art. 335d OR) 58
Art
19 Art. 33 Übertragung immaterieller Güter 19 Arbeitszeit, Zuschläge Art. 34 Normale Arbeitszeit 20 Art. 35 Überstundenarbeit 21
19
Art. 33 Übertragung immaterieller Güter 19
Arbeitszeit, Zuschläge
Art. 34 Normale Arbeitszeit 20
Art. 35 Überstundenarbeit 21
Arbeitsbedingungen 23 Art. 33 Verhandlungsbereitschaft 23 Art. 34 Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung 23 Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen
Arbeitsbedingungen 23
Art. 33 Verhandlungsbereitschaft 23
Art. 34 Inkrafttreten und Dauer der Vereinbarung 23
Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen
zu Informationen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang (Art. 333a OR) oder mit einer Massenentlassung (Art. 335f. OR) werden neben der
zu Informationen im Zusammenhang mit einem
Betriebsübergang (Art. 333a OR) oder mit einer Massenentlassung (Art. 335f. OR) werden neben der
33 Entschädigung im Todesfall 24 Art. 34 Abgangsentschädigung 24 Schlussbestimmungen 25 Art. 35 Stellenvermittlung 25 Art. 36 Bisherige
33 Entschädigung im Todesfall 24
Art. 34 Abgangsentschädigung 24
Schlussbestimmungen 25
Art. 35 Stellenvermittlung 25
Art. 36 Bisherige
Arbeitsverhältnis nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so gilt nach Art. 335 b OR der erste Monat als Probezeit, sofern nichts anderes schriftlich
Arbeitsverhältnis nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so gilt nach Art. 335 b
OR der erste Monat als Probezeit, sofern nichts anderes schriftlich