Partners bzw. der Partnerin möglich ist, wie die Schweizerische Steuerkonferenz SSK explizit verlangt hat.4 3 Vgl. Seite 33 Botschaft 4 Vgl
Partners bzw. der
Partnerin möglich ist, wie die Schweizerische Steuerkonferenz SSK explizit verlangt
hat.4
3 Vgl. Seite 33 Botschaft
4 Vgl
32. Inkrafttreten dieses Gesamtarbeitsvertrags 21 33. Inhaltsverzeichnis der OR-Artikel über den Einzelarbeitsvertrag 22 5
32. Inkrafttreten dieses Gesamtarbeitsvertrags 21
33. Inhaltsverzeichnis der OR-Artikel über den Einzelarbeitsvertrag 22
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I. Allgemeine Bedingungen Art. 1 Der Kaufmännische Verband Luzern (KVL) ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff.des ZGB. Er
I. Allgemeine Bedingungen
Art. 1 Der Kaufmännische Verband Luzern (KVL) ist
ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff.des ZGB.
Er
Hinterlassenenversicherung Art. Artikel BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.6.1982
Hinterlassenenversicherung
Art. Artikel
BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
25.6.1982
Punkte 1 WIRTSCHAFT UND GESELLSCHAFT SERIE 2/2EB A SCHULISCHES QUALIFIKATIONSVERFAHREN Kandidatennummer Name Vorname Datum der Prüfung PUNKTE
Punkte
1
WIRTSCHAFT UND GESELLSCHAFT
SERIE 2/2EB
A
SCHULISCHES
QUALIFIKATIONSVERFAHREN
Kandidatennummer
Name
Vorname
Datum der Prüfung
PUNKTE
Geschenken und Vergünstigungen 15 32. Nebenerwerb 15 33. Übertragung immaterieller Güter 15 3 SEITE Arbeitszeit, Zuschläge 34. Normale
Geschenken und Vergünstigungen 15
32. Nebenerwerb 15
33. Übertragung immaterieller Güter 15
3
SEITE
Arbeitszeit, Zuschläge
34. Normale
Punkte 1 EB A ABSCHLUSSPRÜFUNG 2021 BÜROASSISTENTIN UND BÜROASSISTENT NACH BIVO 2019 WIRTSCHAFT UND GESELLSCHAFT SERIE 2 Nummer der Kandidatin / des Kandidaten Name Vornam
EB
A ABSCHLUSSPRÜFUNG 2021
BÜROASSISTENTIN UND BÜROASSISTENT
NACH BIVO 2019
WIRTSCHAFT
UND GESELLSCHAFT
SERIE 2
Nummer der Kandidatin / des Kandidaten
Vornam
zu Informationen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang (Art. 333a OR) oder mit einer Massenentlassung (Art. 335f. OR) werden neben der
zu Informationen im Zusammenhang mit einem
Betriebsübergang (Art. 333a OR) oder mit einer Massenentlassung (Art. 335f. OR) werden neben der