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Gemäss der Covid-19 Verordnung besondere Lage sind öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe, inkl. Bildungseinrichtungen, zu einem Schutzkonzept verpflichtet. Was muss dabei beachtet werden? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Schutzkonzepte

  1. Um das Risiko der Ansteckung zu verringern, sind gemäss der Covid-19 Verordnung besondere Lage öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe, einschliesslich Bildungseinrichtungen verpflichtet ein Schutzkonzpet zu erarbeiten und umzusetzen.

    Zu den Schutzkonzepten (SECO)

  2. Der Arbeitgeber muss in jedem Fall die Mitarbeitenden über den Inhalt des Schutzkonzepts gut informieren. Ansonsten kann nicht von einer sinngemässen Umsetzung des Schutzkonzepts gesprochen werden. Im Musterkonzept des Bundes ist die Information der Mitarbeitenden sowie der Kundschaft beschrieben. Falls die betroffene Person zu einer Risikogruppe gehört, muss gemäss Verordnung des Bundesrates der Arbeitgeber Homeoffice gewähren.

  3. Arbeitnehmende sollen den Mangel dokumentieren und ihre direkt vorgesetzte Person darauf ansprechen. Falls dies schwierig ist oder nicht den gewünschten Erfolg bringt, haben Arbeitnehmende die Möglichkeit, sich an ihre Personalkommission zu wenden. Nützt dies auch nichts, können sie sich, an ihren Sozialpartner oder an das kantonale Arbeitsinspektorat ihres Einsatzkantons wenden. In der Covid-19 Verordnung 2 behält sich der Bund vor, Betriebe, welche kein genügendes Konzept vorweisen können, zu schliessen.

    Weiterführende Links:

  4. Für alle Betriebe, welche aktuell gemäss Covid-19 Verordnung besondere Lage kein Schutzkonzept erarbeiten müssen, gelten natürlich trotzdem die BAG-Regeln zu Social Distancing (Abstand halten, Hygiene beachten und möglichst Homeoffice), welche in jedem Betrieb zwingend eingehalten werden müssen.

    Zu SECO Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

    • Maximal Anzahl Personen pro Stockwerk sowie für gemeinsam genutzte Räume (z.B. Cafeteria) definieren.
    • Arbeitsplätze weiter auseinanderstellen oder bestimmte Arbeitsbereiche absperren, um mehr Distanz zwischen den Plätzen zu gewährleisten.
    • Maskenpflicht beim Zirkulieren im Grossraumbüro sowie in den gemeinsam genutzten Räumen.
    • Maskenpflicht am eigenen Arbeitsplatz, falls es kein Einzelbüro ist.
    • Regelmässige Belüftung, ggf. können auch CO2-Messer aufgestellt werden.
  5. Sobald der Arbeitgeber eine Maskenpflicht vorschreibt, muss er genügend Masken zur Verfügung stellen und für die Kosten dafür übernehmen. Arbeitgeber sind verpflichtet, für Kosten aufzukommen, die ihren Angestellten für die Erledigung der Arbeit entstehen.

    Das Arbeitsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber alle Massnahmen zu treffen, um den Gesundheitsschutz zu wahren und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu gewährleisten. Es müssen deshalb zertifizierte Masken zur Verfügung gestellt werden, die eine gewisse Sicherheit bieten.

  6. Die Pflicht eine Maske zu tragen gilt nicht, für Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Die Pflicht zur Arbeit zu gehen, entfällt dadurch nicht. Der Arbeitgeber muss Massnahmen zum Schutz der/des Mitarbeitenden, der keine Maske tragen darf und aller anderem Mitarbeitenden ergreifen (z.B. räumliche Trennung, Plexiglasvorrichtungen). Wenn möglich sollte Homeoffice gemacht werden. 

  7. Vor der Kündigung muss der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin gemahnt und zum Tragen der Maske aufgefordert werden. Weigert sich jemand weiterhin die Maske zu tragen, kann eine Kündigung erfolgen.

Letzte Aktualisierung: 9.12.2021

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