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«Bring your own device» in den Schulen – Wer bezahlt?

Für die Lernenden, die im Sommer ihre Lehre beginnen, stehen die Chancen hoch, dass sie im Schulunterricht ihr eigenes Gerät mitbringen müssen. Für die Abschlussprüfungen gemäss der Bildungsverordnung 2015 ist im Fach Information, Kommunikation und Administration (IKA) ge-mäss nationaler Hilfsmittelliste «Bring your own device» (BYOD) bereits zulässig. Die Schulen können jedoch entscheiden, ob sie es anwenden wollen oder nicht.

Eine kurze Internetrecherche zeigt, dass bereits heute viele Schulen teilweise oder ganz auf BYOD umgestiegen sind. So arbeitet beispielsweise die Kaufmännische Berufsschule Lachen (KBL) seit dem Schuljahr 2020/2021 mit einem BYOD-Programm. Auf ihrer Website schreibt die KBL: «Die neuen technischen Möglichkeiten ermöglichen den Einsatz neuer pädagogisch-didaktischer Szenarien mit stärkerer Individualisierung des Lernens. Mobile Computer sind heute ein unverzichtbares Arbeitsinstrument.»

Mit der KV-Reform 2023 wird BYOD definitiv Eingang in alle KV-Schulen der Schweiz finden. Denn sie legt einen verstärkten Fokus auf die sogenannte Lernortkooperation und Handlungskompetenzorientierung. Durch diese Einführungen erwerben die Lernenden an allen drei Lernorten (Betrieb, Schule, überbetrieblicher Kurs) dieselben Handlungskompetenzen. Die Kooperation der Lernorte wird durch eine E-Lerndokumentation, das sogenannte persönliche Portfolio der Lernenden, und durch digitale Lernmedien, weitere Lehrmittel und neue Formen der Zusammenarbeit unterstützt.

Im Präsenzunterricht im Einsatz

Lehrpersonen, Berufsbildner:innen und üK-Leitende nutzen die neuen digitalen Lehr-, Lern und Austauschformen ebenfalls. Sie kommen aktiv im Präsenzunterricht zum Einsatz. Es werden auch immer mehr blended-learning-Ansätze verfolgt, die das dezentrale, individuelle und selbstorganisierte Lernen in Vordergrund stellen.

Auch in den neuen Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren ist die Nutzung von eigenen Geräten bereits geregelt. So wird die Prüfung zu «Berufskenntnisse und Allgemeinbildung» in Zukunft als Open-Book-Prüfung mit geschützter Prüfungsumgebung durchgeführt. Den Lernenden wird ein Internetzugang zur Verfügung gestellt, sie bringen aber ein eigenes Notebook mit.

Wer übernimmt die Kosten?

Wenn es sich beim BYOD-Laptop um ein Gerät handelt, das die Lernenden für Schule sowie Arbeitsalltag brauchen, hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen. Viele KV-Lernende arbeiten bereits mit einem geeigneten Gerät im Betrieb. Die meisten Schulen zeigen auf ihrer Website auf, welche Geräte für die BYOD-Nutzung zugelassen sind und welche technischen Anforderungen sie erfüllen müssen. Wenn ein Betrieb kein Gerät zur Verfügung stellen kann, welches den BYOD-Vorschriften der Berufsschule entspricht, plädiert der Kaufmännische Verband dafür, dass die Betriebe die Kosten trotzdem übernehmen. Diese individuelle Regelung sollte in jedem Lehrvertrag enthalten sein. Denn grundsätzlich handelt es sich bei einem Laptop um ein Arbeitsgerät einer Kauffrau/eines Kaufmanns von heute und der Zukunft.

Dieser Artikel erschien erstmals im Mitgliedermagazin «WirKaufleute» vom September 2022.

Erstmals veröffentlicht: 18.8.2022

«Mobile Computer sind heute ein unverzichtbares Arbeitsinstrument.»
Kaufmännische Berufsschule Lachen (KBL) auf ihrer Webseite:

Autor:in

  • Kathrin Ziltener

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