Seitennavigation & Suche

Frage-Antwort: Überstunden und Überzeit sind nicht dasselbe

    In unserer Ratgeber-Serie beantworten Experten des Kaufmännischen Verbandes Mitgliedern Fragen rund um das Thema Arbeitsplatz.

    Frage

    In einem Gespräch mit Arbeitskollegen tauchte die Frage auf, ob die Begriffe Überstundenarbeit und Überzeitarbeit die gleiche Bedeutung haben oder nicht.

    Antwort

    Tatsächlich unterscheidet sich die Überstundenarbeit von der Überzeitarbeit in verschiedener Hinsicht. Definitionsgemäss handeltes sich bei der Überstundenarbeit um diejenige Arbeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet worden ist. Dabei ist unwesentlich, ob es sich bei der vertraglichen Arbeitszeit um ein Teilzeitoder ein Vollzeitpensum handelt. Wer deshalb ein Wochenpensum von 20 Stunden vereinbart hat, leistet eine Stunde Überstundenarbeit, wenn er 21 Wochen arbeitet. Bei der Überzeitarbeit handelt es sich dagegen um Arbeit, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit ist im Arbeitsgesetz geregelt und beträgt je nach beruflicher Tätigkeit oder Betriebsgrösse 45 oder 50 Stunden pro Woche. Für kaufmännische Angestellte beträgt die Höchstarbeitszeit 45 Stunden. Sowohl die Überstunden- als auch die Überzeitarbeit sind mit dem Grundlohn sowie einem Lohnzuschlag von 25% zu entschädigen oder durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen. Für die Variante Freizeitausgleich braucht es die Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wesentlich ist, dass die Entschädigung für die Überstundenarbeit vertraglich wegbedungen werden kann, während für die Überzeit eine Wegbedingung nicht möglich ist. Die Wegbedingung der Überstundenentschädigung muss schriftlich erfolgen. Eine lediglich mündliche Wegbedingung wäre deshalb wirkungslos.

    Gastautor

    • Felix Kuster

    Beliebte Inhalte