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Frage-Antwort: Muss ein Bonus anteilmässig ausbezahlt werden?

    In unserer Ratgeber-Serie beantworten Experten des Kaufmännischen Verbandes Fragen rund um das Thema Arbeitsplatz.

    Frage

    In unserem Betrieb erhalten die Angestellten immer Ende Dezember einen Bonus. Dessen Höhe richtet sich jeweils nach dem Geschäftsgang. Betragsmässig liegt die Entschädigung in einem Rahmen von 1000 bis 2000 Franken. Alle Angestellten erhalten den gleich hohen Betrag. Nun habe ich mein Arbeitsverhältnis Ende September auf Ende November gekündigt. Als ich meinen Vorgesetzten kürzlich fragte, ob mir der Bonus anteilmässig per Ende November oder vollumfänglich Ende Dezember ausbezahlt werde, meinte er: «Weder noch.» Begründen konnte er diesen abschlägigen Bescheid allerdings nicht. Habe ich nicht mindestens Anspruch auf eine anteilmässige Auszahlung?

    Antwort

    Leider nein. Beim von Ihnen beschriebenen Bonus handelt es sich um eine Jahresendzulage, wie dies auch der 13. Monatslohn oder die Gratifikation darstellen. Während beim 13. Monatslohn bei Austritt aus dem Betrieb vor Ende Jahr jedoch regelmässig ein anteilmässiger Anspruch besteht, ist dies bei der Gratifikation nicht der Fall. Vielmehr hält das Gesetz in Art. 322d Abs. 2 OR ausdrücklich folgendes fest: Endigt das Arbeitsverhältnis bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.

    Nun handelt es sich bei der vorliegend zur Debatte stehenden Jahresendzulage gemäss Bezeichnung gar nicht um eine Gratifikation sondern um einen Bonus. In diesem speziellen Fall  kann der Bonus jedoch einer Gratifikation gleichgestellt werden. Wie eine Gratifikation ist die vereinbarte Jahresendzulage nämlich betragsmässig nicht festgelegt, sondern richtet sich jeweils nach dem Geschäftsergebnis. Beim vereinbarten Bonus handelt es sich deshalb rechtlich gesehen um eine Gratifikation, weshalb  die oben erwähnte Gesetzesbestimmung zur Anwendung gelangt. Ein anteilmässiger Anspruch auf den Bonus entfällt somit, da ein solcher für einen Austritt aus dem Betrieb vor Ende Jahr nicht explizit vereinbart worden ist.

    Gastautor

    • Felix Kuster

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