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Für einen besseren Schutz von Temporärarbeitenden: Der GAV Personalverleih wird für drei Jahre erneuert

Die Sozialpartner haben eine Vereinbarung zur Erneuerung des Gesamtarbeitsvertrags Personalverleih (GAV PV) für einen Zeitraum von drei Jahren unterzeichnet. Die erzielten Erfolge des GAV im Bereich der Arbeitsbedingungen, der Sozialversicherungen und der Entlohnung können somit beibehalten werden. Hinzu kommen Lohnerhöhungen und ab 2023 Mindestlöhne in allen derzeit ausgeschlossenen Sektoren.

30.10.2020

Als erster GAV in der Temporärbranche stellt der 2012 eingeführte GAV Personalverleih eine historische Errungenschaft dar. In dieser Zeit der Unsicherheit auf dem Arbeitsmarkt hielten es die Sozialpartner (swissstaffing, die Gewerkschaften Unia und Syna, der Kaufmännische Verband und Angestellte Schweiz) für wichtig, dass für Temporärarbeitende und Personalverleihbetriebe weiterhin faire Arbeits- und Betriebsbedingungen gewährleistet werden können. Die Verlängerung des GAV ist ein positives Signal für die Branche und für die rund 380’000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die jedes Jahr über mehr als 800 Personalverleiher ihre Dienste anbieten.

Die Vereinbarung zwischen den Sozialpartnern umfasst drei Teile:

Lohnanpassungen: In den Jahren 2022 und 2023 werden die Mindestlöhne zweimal hintereinander erhöht, und zwar um 2 x 40 Franken für ungelernte und 2 x 25 Franken für gelernte Arbeitnehmende. Im Tessin wird der Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmende in zwei Schritten um insgesamt 220 Franken pro Monat angehoben – am 1. Dezember 2021 und am 1. Dezember 2022. Mit diesen schrittweisen Erhöhungen wird der Mindestlohn im Tessin dem auf kantonaler Ebene festgelegten Mindestlohn entsprechen.

Keine Ausnahmen mehr bei den Mindestlöhnen des GAV PV: Ab dem 1. Januar 2023 gelten die Mindestlöhne des GAV PV für alle Branchen und Unternehmen, sofern diese nicht einem allgemeinverbindlich erklärten GAV (AVE) oder einem in Anhang 1 aufgeführten GAV unterstehen. Damit ent­fallen die in Art. 3 Abs. 3 GAV PV vorgesehenen Ausnahmen, wodurch der Schutz der Temporärarbeitenden erheblich gestärkt und die Rechtssicherheit erhöht wird. Die Sozialpart­ner haben sich ebenfalls darauf geeinigt, den Beitritt von Branchen- oder Unter­nehmens-GAV in den Anhang 1 zu fördern, damit die für Festangestellte geltenden Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen auch für Temporärarbeitende gelten (Gleichbehandlungsprinzip).

Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung (AVE): Die Sozialpartner beantragen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Allgemeinverbindlicherklärung des neuen GAV ab 1. Januar 2021 für drei Jahre.

Der GAV Personalverleih

Der GAV Personalverleih (GAV PV) enthält Regelungen zu Arbeits- und Lohnbedingungen, moderne Regelungen im Bereich der Weiterbildung und der beruflichen Vorsorge sowie eine Branchenlösung für die Krankentaggeldversicherung. Über den Weiterbildungsfonds «temptraining» können Temporärarbeitende neue berufliche Horizonte erschliessen und von einem Zuschuss von bis zu 5’000 Franken für eine Weiterbildung sowie von einer Entschädigung für Lohnausfall profitieren. Seit der Lancierung dieses Fonds wurden mehr als 66'000 Weiterbildungsanträge eingereicht und insgesamt fast 70 Millionen Franken in die berufliche Zukunft von Temporärarbeitenden investiert.

Gemeinsame Medienmitteilung der Sozialpartner des GAV Personalverleih: swissstaffing, die Gewerkschaften Unia und Syna, der Kaufmännische Verband und Angestellte Schweiz

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