«Professional Bachelor» und «Professional Master»: Das gilt ab 1. Oktober 2026

Ab 1. Oktober 2026 dürfen Absolvent:innen der höheren Berufsbildung die neuen Titelzusätze «Professional Bachelor» beziehungsweise «Professional Master» verwenden. Das gilt auch für Personen, die ihren Abschluss bereits vor Jahren erworben haben. Der Kaufmännische Verband Schweiz zeigt, wer welchen Titelzusatz führen darf und was dabei zu beachten ist.

Mit dem Inkrafttreten der Änderungen des Berufsbildungsgesetzes und der Berufsbildungsverordnung kommen einige Neuerungen – insbesondere hinsichtlich der Abschlüsse der höheren Berufsbildung. 

Neue Titelzusätze für die höhere Berufsbildung

Neu ergänzen die international verständlichen Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» die bestehenden geschützten Titel. Ziel ist es, die Abschlüsse der höheren Berufsbildung innerhalb der Tertiärstufe klarer zu positionieren und ihre Sichtbarkeit zu erhöhen. 

Für Absolvent:innen ist dabei besonders wichtig: Auch wer den entsprechenden Abschluss bereits früher erworben hat, darf den Titelzusatz ab dem 1. Oktober 2026 verwenden

Wer darf welchen Titelzusatz verwenden? 

Der Titelzusatz richtet sich nach der Art des Abschlusses: 

  • Eidgenössische Berufsprüfung mit eidg. Fachausweis: «Professional Bachelor» 

  • Diplom einer Höheren Fachschule (HF): «Professional Bachelor» 

  • Eidgenössische höhere Fachprüfung mit eidg. Diplom: «Professional Master» 

Bei Abschlüssen, die nach dem 1. Oktober 2026 erworben werden, erscheint der entsprechende Titelzusatz künftig auch auf dem eidgenössischen Fachausweis, dem eidgenössischen Diplom beziehungsweise dem Diplom HF. Die Verwendung ist freiwillig. Wer möchte, kann weiterhin ausschliesslich den bisherigen geschützten Titel führen. 

Der bestehende Titel bleibt zentral 

«Professional Bachelor» und «Professional Master» sind Titelzusätze. Sie ersetzen den bisherigen geschützten Titel nicht und dürfen auch nicht allein verwendet werden. Der Zusatz muss immer nach dem vollständigen geschützten Titel in einer Amtssprache stehen und durch ein Komma abgetrennt werden. Beispielsweise: 

  • Direktionsassistent:in mit eidgenössischem Fachausweis, Professional Bachelor 

  • Digital Collaboration Specialist mit eidgenössischem Fachausweis, Professional Bachelor 

Der bisherige Abschluss bleibt damit klar erkennbar. Die neuen Bezeichnungen sollen insbesondere dazu beitragen, das Niveau der Abschlüsse verständlicher zu machen und deren Einordnungen sowohl auf dem Schweizer als auch auf dem internationalen Umfeld besser einordbar zu machen. 

Mehr Sichtbarkeit für Abschlüsse der höheren Berufsbildung 

Der Kaufmännische Verband Schweiz hat sich seit Jahren für verständliche und international anschlussfähige Titelzusätze in der höheren Berufsbildung eingesetzt. Zwar geniessen die Abschlüsse wie «eidgenössischer Fachausweis», «eidgenössisches Diplom» oder «Diplom HF» in der Schweiz, je nach Branche, hohes Ansehen. Ausserhalb des Schweizer Bildungssystems lassen sich diese Bezeichnungen jedoch oft nur schwer einordnen 

Die höhere Berufsbildung braucht deshalb eine stärkere Positionierung, sowohl in der Schweiz als auch im internationalen Arbeitsmarkt. Dazu gehören klare und verständliche Titelzusätze, die das Qualifikationsniveau auf einen Blick sichtbar machen. Dies gilt umso mehr, als Länder wie Deutschland mit «Bachelor Professional» und «Master Professional» bereits besser verständliche Bezeichnungen eingeführt haben. Die neuen Titelzusätze machen die Wertigkeit und das Qualifikationsniveau dieser Abschlüsse besser sichtbar, ohne ihren Charakter zu verändern. Sie sind damit ein wichtiger Schritt zur Stärkung der höheren Berufsbildung. 

Neben den neuen Titelzusätzen umfasst die Gesetzesrevision weitere Neuerungen. Dazu gehören der Schutz der Bezeichnung «Höhere Fachschule», flexiblere Rahmenbedingungen für Nachdiplomstudiengänge an Höheren Fachschulen sowie die Möglichkeit, eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen zusätzlich auf Englisch durchzuführen, sofern die jeweilige Trägerschaft dies anbietet. 

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